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Statuten

Statuten_VPA_2006.pdf   229 K

STATUTEN DES VEREINS VISIUN PORTA ALPINA

Art.1 Name und Sitz

Der Verein Visiun Porta Alpina (nachfolgend VVPA genannt) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz befindet sich in 7130 Ilanz.

 

Art. 2 Zweck und Tätigkeit

Zweck des Vereins Visiun Porta Alpina ist die Förderung der Realisierung der Porta Alpina. Der Verein tritt gegen aussen politisch und religiös unabhängig auf. Dabei steht der Verein für die regionalen und überregionalen Interessen ein, die nachhaltige Nutzung und Umsetzung der Porta Alpina im wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Bereich bezwecken.

 

Der Verein fördert den unabhängigen interdisziplinären regionalen und überregionalen Austausch zwischen den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessenten. Vertreter des Vereins können als Mitglieder von politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Institutionen oder Arbeitsgruppen amten.

 

Der Verein kann für die Erreichung der Ziele eigene Gesellschaften errichten und sich auch an anderen Gesellschaften beteiligen sowie alle Massnahmen für den Schutz der vom Verein aufgebauten Marke „Porta Alpina“ vorkehren.

 

 

Art. 3 Zugehörigkeit

Der VVPA kann sich bei Bedarf einer anderen Vereinigung anschliessen.

 

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglied mit Stimmrecht kann jeder natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen möchte.

 

Art. 5 Aufnahme von Neumitgliedern

Die Aufnahme des Mitglieds erfolgt bei Einzahlung des Jahresbeitrages auf das Vereinskonto.

 

Art. 6 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

Ein Mitglied des VVPA kann durch Nichtbezahlen des jährlichen Mitgliederbeitrages aus dem Verein austreten, sofern alle seine Pflichten gegenüber dem VVPA erfüllt sind.

b) Die GV kann auf Antrag des Vorstandes den Anschluss eines Mitgliedes beschliessen, das seinen Pflichten nicht nachkommt.

 

Art. 7 Organe

Die Organe des VVPA sind:

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

 

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VVPA. In ihre Zuständigkeit fallen:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Genehmigung der Generalversammlungs-Protokolle

c) Genehmigung der Jahresberichte

d) Genehmigung der Jahresrechnung und Abnahme des Revisorenberichts

e) Entlastung des Vorstandes

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Genehmigung des Jahresbudgets

h) Wahl des Vorsitzenden, Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

i) Ausschluss von Mitgliedern

j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

k) Revision der Statuten

l) Auflösung des VVPA

 

Art. 9 Abstimmungsmodus

Die Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Beschlüsse über Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sowie Auflösung des VVPA entscheidet die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.

In den übrigen Fällen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 10 Stimm- und Wahlrechte

Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Mitgliederstimme. Zur Ausübung des Stimmrechts ist eine Präsenz an der Versammlung Bedingung, eine Stellvertretung unter den einzelnen Mitgliedern ist nicht möglich.

 

Art. 11 Geschäftsjahr

Das erste Geschäftsjahr beginnt am 01.01.2002 und endet am 31.12.2002. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen jeweils am 01.01. und enden am 31.12. des laufenden Kalenderjahres.

 

Die Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

 

Art. 12 Einberufung und Durchführung der Generalversammlung

Die GV wird durch den Vorstand des VVPA einberufen und geleitet. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Traktandenliste und der Anträge des Vorstandes. Die Einladung hat mindestens drei Wochen im voraus zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV sind jeweils schriftlich bis eine Woche vor der Generalversammlung dem Vorstand des VVPA einzureichen.

 

An der GV können nur über die Geschäfte gem. Art. 8 der Statuten Beschluss gefasst werden. Der Vorstand kann eine ausserordentliche GV einberufen, falls er dies für erforderlich hält oder falls 1/3 der Mitglieder dies verlangen.

 

Art. 13 Vorstand

Der Vorstand ist ausführendes Organ des VVPA und besteht aus 3-11 Personen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.

Der Vorstand besteht aus:

a) Päsident oder Co-Präsidium

b) Aktuar

c) Kassier

d) Beisitzer

Der Vorsitzende wird durch die Generalversammlung bestimmt. Im übrigen konstituiert der Vorstand sich selbst.

Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht in die Befugnisse der GV fallen.

Die Entscheide des Vorstandes werden mit relativem Mehr gefällt, bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 14 Rechnungsrevisoren

Die Kontrollstelle des VVPA besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, wobei eine Wiederwahl möglich ist.

 

Art. 15 Finanzen

Die Einnahmen des VVPA dienen der Erfüllung der Vereinsaufgaben und setzen sich zusammen aus:

a) Mitgliederbeiträge

b) Gönnerbeiträge (Mitglieder mit besonderen Konditionen)

c) Beiträge aus Veranstaltungen

d) Sonstige Beiträge

 

Art. 16 Beiträge

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages von

a) Einzelpersonen

b) Ehepaare

c) Schüler und Studenten

d) juristische Personen

sowie die minimale Höhe des Gönnerbeitrages werden durch die Generalversammlung festgelegt.

Jede Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen, ebenso aber auch jede Ausschüttung aus dem

Vereinsvermögen an diese, mit Ausnahme von Art. 17.

 

Art. 17 Auflösung

Bei der Auflösung des VVPA wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an alle Mitglieder verteilt.

 

Art. 18 Haftung

Die Mitglieder haften nur mit ihren Mitgliederbeiträ gen für die Verbindlichkeiten des VVPA. Ein Regresse auf die einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 19 Inkraftsetzung

Diese Statuten werden an der Gründungsversammlung vom 8. Februar 2002 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.


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